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   EuG, 12.05.1999 - T-164/96, T-165/96, T-166/96, T-167/96, T-122/97 und T-130/97   

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https://dejure.org/1999,2265
EuG, 12.05.1999 - T-164/96, T-165/96, T-166/96, T-167/96, T-122/97 und T-130/97 (https://dejure.org/1999,2265)
EuG, Entscheidung vom 12.05.1999 - T-164/96, T-165/96, T-166/96, T-167/96, T-122/97 und T-130/97 (https://dejure.org/1999,2265)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 1999 - T-164/96, T-165/96, T-166/96, T-167/96, T-122/97 und T-130/97 (https://dejure.org/1999,2265)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferriera Acciaieria Casilina / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Dora Ferriera Acciaieria / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Prolafer / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Moccia Irme SpA, Prolafer Srl, Ferriera Acciaieria Casilina SpA, Dora Ferriera Acciaieria Srl, Ferriera Lamifer SpA und Nuova Sidercamuna SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 3
    1 Einrede der Rechtswidrigkeit - Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann - Allgemeine EGKS-Entscheidung, die die Rechtsgrundlage für die angefochtene Einzelfallentscheidung bildet

  • EU-Kommission

    Moccia Irme SpA, Prolafer Srl, Ferriera Acciaieria Casilina SpA, Dora Ferriera Acciaieria Srl, Ferri

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - EGKS-Vertrag - Fünfter Stahlbeihilfenkodex - Voraussetzungen der Regelmäßigkeit der Produktion im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Fünften Stahlbeihilfenkodex.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor; Einstufung von Unternehmen als Kohleunternehmen und Stahlunternehmen der EGKS; Einfluss einer Schließungsbeihilfe auf den Wettbewerb; Nachweis des ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor; Einstufung von Unternehmen als Kohleunternehmen und Stahlunternehmen der EGKS; Einfluss einer Schließungsbeihilfe auf den Wettbewerb; Nachweis des ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor; Einstufung von Unternehmen als Kohleunternehmen und Stahlunternehmen der EGKS; Einfluss einer Schließungsbeihilfe auf den Wettbewerb; Nachweis des ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor; Einstufung von Unternehmen als Kohleunternehmen und Stahlunternehmen der EGKS; Einfluss einer Schließungsbeihilfe auf den Wettbewerb; Nachweis des ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor; Einstufung von Unternehmen als Kohleunternehmen und Stahlunternehmen der EGKS; Einfluss einer Schließungsbeihilfe auf den Wettbewerb; Nachweis des ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(96) 2385 def. der Kommission vom 30. Juli 1996, mit der die staatlichen Beihilfen, die die italienische Regierung im Rahmen der Umstrukturierung des Stahlsektors bestimmten Unternehmen zu gewähren beabsichtigt, für mit dem Gemeinsamen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, II-1477
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuG, 24.10.1997 - T-244/94

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.1999 - T-164/96
    79 Sidercamuna verweist auf das Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963), in dessen Randnummer 32 es heisse:.

    85 Dies wird durch die Urteile Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission des Gerichts (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) und das Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Kommission des Gerichtshofes (angeführt in Randnr. 81 dieses Urteils), auf die sich die Klägerinnen berufen, nicht in Frage gestellt.

    86 Zwar wird im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) ebenso wie in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-234/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 40) ausgeführt, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt sind, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können.

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.1999 - T-164/96
    86 Zwar wird im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) ebenso wie in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-234/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 40) ausgeführt, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt sind, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können.

    Doch heisst es dort weiter (vgl. Randnr. 33 sowie Urteile EISA/Kommission, Randnr. 62, und British Steel/Kommission, Randnr. 41), daß das Vorhandensein eines solchen Verbotes nicht bedeutet, daß jede staatliche Beihilfe im EGKS-Bereich als mit den Zielen des Vertrages unvereinbar anzusehen wäre.

    87 Diese Ausführungen sollten indessen lediglich Grundlage für die Feststellung des Gerichts sein, daß Artikel 4 Buchstaben c EGKS-Vertrag nicht verhindern soll, daß die Gemeinschaftsorgane, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen ausschließlich zuständig sind, aufgrund des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigen können, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (Randnrn. 33 f. sowie Urteile EISA/Kommission, Randnrn. 62 f., und British Steel/Kommission, Randnrn. 41 f.).

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

    Auszug aus EuG, 12.05.1999 - T-164/96
    86 Zwar wird im Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (zitiert in Randnr. 79 dieses Urteils) ebenso wie in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-234/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 40) ausgeführt, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt sind, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können.

    Doch heisst es dort weiter (vgl. Randnr. 33 sowie Urteile EISA/Kommission, Randnr. 62, und British Steel/Kommission, Randnr. 41), daß das Vorhandensein eines solchen Verbotes nicht bedeutet, daß jede staatliche Beihilfe im EGKS-Bereich als mit den Zielen des Vertrages unvereinbar anzusehen wäre.

    87 Diese Ausführungen sollten indessen lediglich Grundlage für die Feststellung des Gerichts sein, daß Artikel 4 Buchstaben c EGKS-Vertrag nicht verhindern soll, daß die Gemeinschaftsorgane, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen ausschließlich zuständig sind, aufgrund des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigen können, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (Randnrn. 33 f. sowie Urteile EISA/Kommission, Randnrn. 62 f., und British Steel/Kommission, Randnrn. 41 f.).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.1999 - T-164/96
    Sie ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvärftsforeningen/Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 230).

    Vorbehaltlich dessen, was in Randnummer 268 dieses Urteils ausgeführt ist, bestand auch keinerlei Notwendigkeit, etwas anderes als die Beurteilung der insoweit von der italienischen Regierung vorgetragenen Argumente zu begründen (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1993 in den Rechtssachen C-356/90 und C-180/91, Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323, Randnr. 36).

  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.1999 - T-164/96
    Denn die einzelnen Beihilfen könnten so unter Verstoß gegen diese Grundsätze von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden, selbst wenn sie der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprächen (vgl. sinngemäß Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 24, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 31).

    279 Zweitens war die Kommission nicht verpflichtet, in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu allen von der italienischen Regierung ihr gegenüber vorgetragenen Argumente Stellung zu nehmen, sondern sie brauchte lediglich die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen im Aufbau dieser Entscheidungen wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 31, insoweit bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtsmittelsache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnrn.

  • EuG, 25.09.1997 - T-150/95

    UK Steel Association / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.1999 - T-164/96
    Ausnahmen von diesem Verbot, wie der aufgrund des Artikels 95 EGKS-Vertrag erlassene Fünfte Kodex, sind eng auszulegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-150/95, UK Steel Association/Kommission, Slg. 1997, II-1433, Randnr. 114).

    Da das Verbot von Beihilfen die Regel ist und der Fünfte Kodex lediglich eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist er eng auszulegen (vgl. Urteil UK Steel Association/Kommission, angeführt in Randnr. 95 dieses Urteils, Randnr. 114).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.1999 - T-164/96
    Dazu genügt die Feststellung, daß die Entscheidung 97/258 eigene rechtliche Wirkungen erzeugt, darunter die endgültige Ablehnung der Beihilfe, und daß die Klägerinnen somit eine Klagemöglichkeit gegen diese Entscheidung haben müssen (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 5, und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 14) und daß dies die Möglichkeit einschließt, sich zur Stützung einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung auf die Rechtswidrigkeit derjenigen Entscheidung zu berufen, auf der sie beruht, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerinnen die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der streitigen Beihilfen angefochten haben (Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 31).
  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 12.05.1999 - T-164/96
    81 Sidercamuna bezieht sich ausserdem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, insbesondere 44, Absatz 2), das zur Umschreibung des Begriffes der Beihilfe im Sinne des Vertrages auf den Inhalt des Artikels 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich EGKS-Vertrag verweise, der der Gemeinschaft vorschreibe, für Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuG, 12.05.1999 - T-164/96
    Dazu genügt die Feststellung, daß die Entscheidung 97/258 eigene rechtliche Wirkungen erzeugt, darunter die endgültige Ablehnung der Beihilfe, und daß die Klägerinnen somit eine Klagemöglichkeit gegen diese Entscheidung haben müssen (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 5, und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 14) und daß dies die Möglichkeit einschließt, sich zur Stützung einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung auf die Rechtswidrigkeit derjenigen Entscheidung zu berufen, auf der sie beruht, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerinnen die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der streitigen Beihilfen angefochten haben (Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuG, 12.05.1999 - T-164/96
    71 Ermessensmißbräuchlich ist eine Rechtshandlung nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein zur Bewältigung der konkreten Situation speziell vorgesehenes Verfahren zu umgehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91, Naloo/Kommission, Slg. 1996, II-1019, Randnr. 327).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 13.07.1962 - 17/61

    Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 30.04.1997 - C-89/97

    Moccia Irme / Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-310/94

    Gruber & Weber / Kommission

  • EuGH, 18.05.1993 - C-356/90

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 16.02.1982 - 258/80

    Rumi / Kommission

  • EuGH, 21.02.1984 - 140/82

    Walzstahl-Vereinigung und Thyssen / Kommission

  • EuGH, 28.10.1981 - 275/80

    Krupp / Kommission

  • EuGH, 30.11.1983 - 234/82

    Ferriere di Roè Volciano / Kommission

  • EuGH, 11.10.1984 - 151/83

    Alpa / Kommission

  • EuG, 24.09.1996 - T-57/91

    National Association of Licensed Opencast Operators gegen Kommission der

  • EuGH, 21.03.1955 - 6/54

    Königreich der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

  • EuGH, 12.02.1960 - 15/59

    Société métallurgique de Knutange gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97 (Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch L. Pignataro als Bevollmächtigte im Beistand von M. Moretto, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 28. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Moccia Irma SpA (im Folgenden: Moccia) in der Rechtssache C-280/99 P, die Ferriera Lamifer SpA (im Folgenden: Lamifer) in der Rechtssache C-281/99 P und die Ferriera Acciaieria Casilina SpA (im Folgenden: Casilina) in der Rechtssache C-282/99 P gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes jeweils ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97 (Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 96/678/EGKS der Kommission vom 30. Juli 1996 über bestimmte Beihilfevorhaben Italiens im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor (ABl. 1996, L 316, S. 24) und der Entscheidung 97/258/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 über bestimmte Beihilfevorhaben Italiens im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor (ABl. 1997, L 102, S. 42) abgewiesen hat.

    So erhoben mit Klageschriften, die am 19. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, Moccia, die Prolafer Srl, Casilina und die Dora Ferriera Acciaieria Srl Klagen, die unter den Aktenzeichen T-164/96, T-165/96, T-166/96 und T-167/96 in das Register eingetragen wurde.

    Mit Klageschrift, die am 18. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Lamifer Klage, die unter dem Aktenzeichen T-122/97 in das Register eingetragen wurde.

    Mit Klageschrift, die am 22. April 1997bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Nuova Sidercamuna SpA (im Folgenden: Sidercamuna) Klage, die unter dem Aktenzeichen T-130/97 eingetragen wurde.

    Diese Argumente seien nur in den Rechtssachen T-164/96 und T-130/97 vorgetragen worden, in denen Lamifer und Casilina nicht Partei gewesen seien.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    Mit Klageschriften, die am 19. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben Moccia und Casilina Klagen, die unter den Nummern T-164/96 und T-166/96 eingetragen wurden.

    Mit Klageschrift, die am 18. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Lamifer Klage, die unter der Nummer T-122/97 eingetragen wurde.

    Diese Argumente hätten, wie sich aus den Randnummern 75 bis 91 des angefochtenen Urteils ergebe, nur Moccia in der Rechtssache T-164/96 und Sidercamuna in der Rechtssache T-130/97 aufgeworfen.

    Darin wies das Gericht den von Sidercamuna in der Rechtssache T-130/97 geltend gemachten Klagegrund zurück, dass die Kommission sie dadurch diskriminiert habe, dass sie ihren Fall anders als vergleichbare andere Fälle in der Vergangenheit behandelt habe.

    2: - Urteil vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96, T-165/96, T-166/96, T-167/96, T-122/97 und T-130/97 (Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99

    Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des

    Mit Klageschriften, die am 19. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben Moccia und Casilina Klagen, die unter den Nummern T-164/96 und T-166/96 eingetragen wurden.

    Mit Klageschrift, die am 18. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Lamifer Klage, die unter der Nummer T-122/97 eingetragen wurde.

    Diese Argumente hätten, wie sich aus den Randnummern 75 bis 91 des angefochtenen Urteils ergebe, nur Moccia in der Rechtssache T-164/96 und Sidercamuna in der Rechtssache T-130/97 aufgeworfen.

    Darin wies das Gericht den von Sidercamuna in der Rechtssache T-130/97 geltend gemachten Klagegrund zurück, dass die Kommission sie dadurch diskriminiert habe, dass sie ihren Fall anders als vergleichbare andere Fälle in der Vergangenheit behandelt habe.

    2: - Urteil vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96, T-165/96, T-166/96, T-167/96, T-122/97 und T-130/97 (Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477).

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    90 Was die zweite Rüge bezüglich der Notwendigkeit, die Auswirkungen der Maßnahmen des § 3 ZRFG auf den Wettbewerb zu belegen, anbelangt, so gelten staatliche Beihilfen im Rahmen des Artikels 4 Buchstabe c KS nach ständiger Rechtsprechung als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, ohne dass nachgewiesen oder auch nur geprüft werden müsste, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen gegeben ist oder droht (Urteile des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 82, und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96, Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 113).

    91 Um unter Artikel 4 Buchstabe c KS zu fallen, muss eine Beihilfe daher nicht unbedingt Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb haben (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnrn.

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

    Ferner weist die Kommission darauf hin, dass sich die in der vorliegenden Rechtssache vertretene Ansicht grundlegend von der unterscheide, die sie in den Rechtssachen Preussag Stahl und Moccia Irme vertreten habe und die das Gericht zurückgewiesen habe (Urteile des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 31, und vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 65).

    Die Klägerin muss daher über eine Klagebefugnis gegen die Entscheidung insgesamt verfügen, einschließlich der Qualifikation der Beihilfe als neue Beihilfe, und zwar unabhängig davon, ob sie diesen Aspekt des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Verfahrens zwecks Prüfung der in Rede stehenden Beihilfe angefochten hat (Urteile Preussag Stahl/Kommission, Randnr. 31, und Moccia Irme u. a./Kommission, Randnr. 65).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-181/02

    Kommission / Kvaerner Warnow Werft

    "105 Außerdem ist vom Gerichtshof und vom Gericht bereits festgestellt worden, dass die Neubaukapazität - hier 85 000 cgt jährlich - zwar ihrem Wesen nach eine Kapazität zur Produktion darstellt, dass dieser Begriff als solcher jedoch nicht identisch ist mit dem Begriff "tatsächliche Produktion" (Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 22; Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in den Rechtssachen 311/81 und 30/82, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1549, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 138) oder mit dem Begriff "höchstmögliche Produktion unter optimalen Bedingungen" (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 174).
  • EuG, 10.04.2003 - T-93/00

    Alessandrini u.a. / Kommission

    Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemachten Gründe für die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2362/98. Sie weist darauf hin, dass der Weg der Einrede der Rechtswidrigkeit nur offen stehe, wenn die angefochtene Einzelentscheidung auf den Vorschriften beruhe, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/65, Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 458, und des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 56).
  • EuG, 28.02.2002 - T-227/99

    Kvaerner Warnow Werft / Kommission

    Außerdem ist vom Gerichtshof und vom Gericht bereits festgestellt worden, dass die Neubaukapazität - hier 85 000 cgt jährlich - zwar ihrem Wesen nach eine Kapazität zur Produktion darstellt, dass dieser Begriff als solcher jedoch nicht identisch ist mit dem Begriff "tatsächliche Produktion" (Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 22; Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in den Rechtssachen 311/81 und 30/82, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1549, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 138) oder mit dem Begriff "höchstmögliche Produktion unter optimalen Bedingungen" (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 174).
  • EuG, 24.04.2002 - T-220/96

    EVO / Rat und Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots durch die Gemeinschaftsorgane voraus, dass sie gleiche Situationen ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt haben, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch objektive Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt gewesen wäre (siehe u. a. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 188).
  • EuG, 21.11.2002 - T-88/98

    Kundan und Tata / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots durch die Gemeinschaftsorgane voraus, dass sie vergleichbare Situationen ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt haben, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch objektive Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 188).
  • EuG, 08.11.2007 - T-234/04

    Niederlande / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2004/1/EG -

  • EuG, 23.10.2003 - T-255/01

    Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2003 - C-181/02

    Kommission / Kvaerner Warnow Werft

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